Das Argument des Forenbetreibers, er habe wegen Abwesenheit keine Möglichkeit gehabt, die E-Mail des Klägers zur Kenntnis zu nehmen, sei unerheblich, so das Gericht: "Wenn der Beklagte ein derartiges Forum betreibt, hat er in kurzen regelmäßigen Abständen Kontrollen durchzuführen. Im Zeitalter der schnellen E-Mails war der Beklagte verpflichtet, die von dem Kläger gesetzte Frist einzuhalten."
Eintrag vom 17.06.2005
Kategorie: Blogwelt Internet
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